Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Motzenhofen e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Motzenhofen und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennis-Verbandes e.V. und erkennt deren Satzungen an.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
  2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    • die Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
    • die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    • die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  7. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
  8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
  5. Auf Vorschlag des Vereinsausschusses kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  6. Im Verein werden aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder unterschieden.
  7. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat, Anordnungen der Vereinsorgane nicht befolgt oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Äußerung zu geben.Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den 1. Vorsitzenden mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
  4. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  5. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

§ 5 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten.
  2. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über Leistungen für außerordentliche Investitionsmaßnahmen, die das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • der Vereinsausschuss
    • die Mitgliederversammlung
  2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
  3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem 1. Kassier
    • dem 1. Schriftführer
  2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassier und dem 1. Schriftführer besteht. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.Im Innenverhältnis gilt: Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird er durch ein anderes Vorstandsmitglied in der unter §7 Abs. 1 festgelegten Reihenfolge vertreten, die anderen Vorstandsmitglieder sind nur bei der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt und zwar jeder mit Einzelvertretungsbefugnis.
  3. Der 1. Vorsitzende oder seine Stellvertreter leiten die Sitzungen der Vereinsorgane.
  4. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
  5. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, wird vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzugewählt. Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt.
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  7. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 8 Der Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
    • den Mitgliedern des Vorstandes
    • dem Herren- und Damensportwart
    • dem Jugendwart
  2. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
  3. Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
  5. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
  6. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  3. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der volljährigen Vereinsmitglieder schriftlich und unter der Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein stellvertretendes Vorstandsmitglied durch Veröffentlichung in der „Aichacher Zeitung“ und der „Aichacher Nachrichten“, elektronische Medien oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
  5. Die Tagesordnung muss enthalten:
    • Bericht des 1. Vorsitzenden
    • Bericht des 1. Kassiers
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen, über Vereinsordnungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  7. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Versammlung stattfindet, das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Wahl- und Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Versammlung stattfindet, das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
  11. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  12. Über die Mitgliederversammlung ist von einem Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen.
  2. Diese Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
  3. Ordnungen können bestehen als
    • Geschäftsordnung
    • Finanzordnung
    • Gebührenordnung
    • Ehrenordung
    • Jugendordnung
    • Spiel- und Platzordnung
  4. Im Bedarfsfall können jederzeit zusätzliche Ordnungen bestimmte Vereinsabläufe definieren.
  5. Ordnungen dürfen nicht gegen die Satzungsrichtlinien verstoßen.
  6. Alle Vereinsorgane sind an die bestehenden Ordnungen gebunden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  3. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Hollenbach mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

§ 12 Mitgliederdaten

  1. Der Verein ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Mitglieder einschließlich der Bankverbindung zum Zwecke der Mitgliederverwaltung auf einer Datenverarbeitungsanlage berechtigt.
  2. Er gewährleistet die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und seine Fachverbände und den Bayerischen Tennis-Verband e.V. ist zulässig, ansonsten nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Gültigkeit

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.11.2008 neu gefasst und am 22.03.2009, 20.05.2011 und am 25.03.2012 geändert. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.2012 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.